1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.
2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.
2.2 Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges (Check-Out-Report) angefertigt und von Mieter und Vermieter oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Vermieters unterzeichnet. Beanstandungen des Mieters sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
2.3 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen und die vereinbarte Kaution nach Maßgabe der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung jeweils gültigen Fassung leisten. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen bzw. ist die Kaution nicht erbracht, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.4 Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis nach der zum Zeitpunkt der Abbestellung gültigen Tarif-Preisliste zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, sofern der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
3.1 Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen sowie Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.
3.2 Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des Mieters und Vermieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch den Vermieter ein zusätzliches Entgelt gemäß der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung erhoben.
3.3 Jeder Fahrer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer der Erteilung der Fahrerlaubnis und -klasse entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung.
3.4 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4.1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.
4.2 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 Mieter/Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, führen.
4.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters.
4.5 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.
4.6 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Verbindlich hierfür ist das Anlageformular „Einreisebeschränkung“ zum Mietvertrag. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
Aufgrund eines erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos bei verschiedenen Automobilmarken besteht ein Einreiseverbot mit diesen Automobilmarken in bestimmte Länder. Die in der nachstehenden Abbildung genannten Regelungen sind einzuhalten. Sollte der Mieter das beim Vermieter gemietete Fahrzeug in eines der gesperrten Länder verbringen oder dies versuchen, behält sich der Vermieter das Recht vor, es durch die Polizei bzw. Grenzbehörden sicher zu stellen. Das Mietverhältnis wird zum gleichen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung gekündigt. Für den gesamten, dem Vermieter daraus entstehenden Schaden wird der Mieter unabhängig von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen haftbar gemacht.
Die folgende Karte zeigt die Einreiseregelungen im Überblick:
5.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
5.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind beim Vermieter erhältlich.
5.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
5.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
5.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten.
6.1 In dem Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist.
6.2 Eine erweiterte Insassen-Unfallversicherung kann schriftlich beim Vermieter abgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter zu erfragen.
7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
7.2 Der Mieter ist für die Folge von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.
8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
8.2 Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziffer 9 – seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
8.3 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell festgelegt. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB), sodass kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) besteht.
8.4 Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
9.1 Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere Ziffer 5 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt jedoch nach Ziffer 9.1 nicht, sofern die Pflichtverletzung weder für den Schadeneintritt, noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
9.3 Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an den Vermieter bzw. dessen bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Check-In-Report) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welchem Schäden/Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
10.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
10.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Tarif-Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.6 Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeuges und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung geltenden Tarif-Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife sind beim Vermieter erhältlich. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeuges stellt der Mieter.
11.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
11.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
12.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
12.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.
14.1 Der im Mietvertrag aufgeführte Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
14.2 Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch die Choice GmbH und den durch Sie mit der Vermietung beauftragten Vermieter vor Ort erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkarten-/Girokartenorganisation des Mieters zum Zwecke der Abrechnung sowie an Dienstleister und Versicherer zur Abwicklung von Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Ferner übermittelt der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters an die Choice GmbH, Thomas-Mann-Str. 16 - 20, 90471 Nürnberg in deren Eigenschaft als Systemgeber im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes, um dem Systemgeber die Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters aus dem Systempartnervertrag zu ermöglichen. Zu Werbezwecken erfolgt eine Verwendung nur für Eigenwerbung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
14.3 Der Mieter/Fahrer wird gemäß § 28 Abs. 4 BDSG darauf hingewiesen, dass er jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung widersprechen kann. Der Widerspruch ist an den im Mietvertrag bezeichneten Vermieter zu richten.
15.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.
15.3 Der Vermieter lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.
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